Wird den chinesischen Konsulaten/Botschaften bei der Beantragung eines Visums ein Reispaß vorgelegt, der ab dem 01.01.2014 ausgestellt wurde, ist der Antragsteller verpflichtet seinen vorhergehenden Paß mit einzureichen! Ist dieser Paß, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr vorhanden, muß der Antragsteller schriftlich erklären, welche Länder er seit dem 01.01.2014 besucht hat - es muß das Jahr und der Monat angegeben werden.
Kurzes Update: diese Regelung wurde in der Zwischenzeit von den chinesischen Behörden wieder aufgehoben!
Bernd