Posted by: Ilai
Re: Sturmklingel - 07/16/07 10:21 PM
In Antwort auf: Ingmar E.
Die Frage ist doch aber berechtigt, warum man dann als Hörender sich sein Gehör nicht so einschränken darf, wenn nur ein ausgefallener Sinn dennoch zur Teilnahme am Verkehr befähigt.
vielleicht deswegen, weil es zwar unverantwortlich ist, die eigene Wahrnehmung vorsätzlich zu beschneiden, eine durch Krankheit, Unfall etc. reduzierte Wahrnehmungsfähigkeit mit einer daraus resultierenden weiteren Benachteiligung (Untersagung der 'Straßentauglichkeit') ein (bis zu gewissen Grenzen) unzumutbare Härte und Benachteiligung eines Hörbehinderten darstellen würde.
Der eh schon geschädigte Mensch würde noch zusätzlich ausgegrenzt. Da dürfte dann der Gleichstellungsgrundsatz nicht mehr erfüllt sein.
Ein Hörgeschädigter dürfte aber ab einem bestimmten Behinderungsgrad niemals z.B. die Befugnis erlangen, etwa Personen befördern zu dürfen, da das wieder die selbe mutwillige Gefährdung Dritter darstellen dürfte, wie der Hörende, der sich künstlich taub macht.
Ein großer Unterschied ist IMHO auch der Vorsatz gegenüber dem eigenen Unverschulden.