Posted by: Behördenrad
Re: Garantie bei Shimano? - 07/28/14 03:06 PM
Falk und @all: ich denke, zu diesem Thema solltest Du Dich nochmal mit der gültigen Rechtslage befassen. Hier scheint mir sehr viel Irrtum mit im Spiel zu sein.
Bis zur Novelle des Schuldrechts (ab 2002) war es im BGB ungefär so geregelt, dass ein Händler nach dem sog. Gefahrenübergang (§ 446 BGB) "fein raus" war, wenn (unmittelbar) danach an der verkauften Sache eine Verschlechterung oder Unbrauchbarkeit aufgetreten ist. Bis zur Novelle mussten Gewährleistungen durch den Händler explizit im Kaufvertrag vereinbart werden, was nicht drin stand, galt nicht. Beliebt war diese Rechtslage u. a. bei Gebrauchtwagenhändlern, die quasi jeden Totalschaden als "jungen Gebrauchten" verhökern konnten, da ja keine Gewährleistungspflicht bestand und die Verträge grds. "gekauft wie gesehen" vereinbart wurden. Gewährleistung in Form von z. B. kostenloser Nachbesserung - Fehlanzeige. Seinen Höhepunkt fand das ganze dann nach der 1989-er Wende, als im Gebrauchwaren- und Gebrauchtwagenhandel im Westen die Hallen leergefegt waren, weil man mit jedem optisch aufgehübschtem Totalschrott "die lange im Mangel lebenden Ossis übers Ohr hauen konnte" (sorry - aber das waren seinerzeit beliebte Formulierungen im halbseidenen Gebrauchthandel
). In der Folge sind die Gerichte dann quasi in einer Klageflut untergegangen, die aber selten für den Käufer gut ausging, da nur bei nachweisbarem Betrug Chancen auf Ausgleich bestanden.
Mit der Novelle von 2002 hat der Gesetzgeber dann eine, für den privaten Käufer, äußerst vorteilhafte Änderung beschlossen:
Auch nach Gefahrenübergang (Übergabe der gekauften Sache an den Käufer) muss der Verkäufer die zugesagten Eigenschaften und den Gebrauchswert der Sache gewährleisten. Und zwar zwei Jahre lang. Von diesen 2 Jahren muss der Käufer in den ersten 6 Monaten grds. keinen Nachweis führen, dass der Sachmangel (§ 434 BGB) schon im Neuprodukt / Gebrauchtware zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, das wird einfach per Gesetz unterstellt (§ 476 BGB - am Begriff "Verbrauchsgüterkauf" nicht stören, ist in § 474 BGB erläutert). Nach 6 Monaten muss man zwar als Käufer den "Nachweis" führen, das ist in vielen Fällen in der Praxis aber weniger problematisch als man glaubt.
Garantie kann man dagegen zunächst einmal in der Pfeife rauchen. Das ist lediglich ein Versprechen des Herstellers, dass sein Produkt eine bestimmte Eigenschaft über einen bestimmten Zeitraum behält (z. B. Lebensdauer eines Fahrradrahmens). Diese Versprechen wirkt nur zw. Hersteller und Verbraucher, damit hat der Händler nichts zu tun. Eine Garantie ist ein einseitiges Versprechen, aus dem für den Verbraucher kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, das kann man nicht einklagen. Die Garantieabwicklung findet auch ausschließlich zw. Käufer und Hersteller statt - der Händler hat hier höchstens eine Vermittler-/Kommunikationsfunktion.
Was von Garantie und Gewährleistung in jedem Fall ausgeschlossen ist, sind Verschlechterungen der Sache durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch. Und dann bleiben an einem Fahrrad nicht mehr viele Teile übrig, die nach 6 Monaten noch in die Gewährleistung fallen könnten.
Matthias
Bis zur Novelle des Schuldrechts (ab 2002) war es im BGB ungefär so geregelt, dass ein Händler nach dem sog. Gefahrenübergang (§ 446 BGB) "fein raus" war, wenn (unmittelbar) danach an der verkauften Sache eine Verschlechterung oder Unbrauchbarkeit aufgetreten ist. Bis zur Novelle mussten Gewährleistungen durch den Händler explizit im Kaufvertrag vereinbart werden, was nicht drin stand, galt nicht. Beliebt war diese Rechtslage u. a. bei Gebrauchtwagenhändlern, die quasi jeden Totalschaden als "jungen Gebrauchten" verhökern konnten, da ja keine Gewährleistungspflicht bestand und die Verträge grds. "gekauft wie gesehen" vereinbart wurden. Gewährleistung in Form von z. B. kostenloser Nachbesserung - Fehlanzeige. Seinen Höhepunkt fand das ganze dann nach der 1989-er Wende, als im Gebrauchwaren- und Gebrauchtwagenhandel im Westen die Hallen leergefegt waren, weil man mit jedem optisch aufgehübschtem Totalschrott "die lange im Mangel lebenden Ossis übers Ohr hauen konnte" (sorry - aber das waren seinerzeit beliebte Formulierungen im halbseidenen Gebrauchthandel

Mit der Novelle von 2002 hat der Gesetzgeber dann eine, für den privaten Käufer, äußerst vorteilhafte Änderung beschlossen:
Auch nach Gefahrenübergang (Übergabe der gekauften Sache an den Käufer) muss der Verkäufer die zugesagten Eigenschaften und den Gebrauchswert der Sache gewährleisten. Und zwar zwei Jahre lang. Von diesen 2 Jahren muss der Käufer in den ersten 6 Monaten grds. keinen Nachweis führen, dass der Sachmangel (§ 434 BGB) schon im Neuprodukt / Gebrauchtware zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war, das wird einfach per Gesetz unterstellt (§ 476 BGB - am Begriff "Verbrauchsgüterkauf" nicht stören, ist in § 474 BGB erläutert). Nach 6 Monaten muss man zwar als Käufer den "Nachweis" führen, das ist in vielen Fällen in der Praxis aber weniger problematisch als man glaubt.
Garantie kann man dagegen zunächst einmal in der Pfeife rauchen. Das ist lediglich ein Versprechen des Herstellers, dass sein Produkt eine bestimmte Eigenschaft über einen bestimmten Zeitraum behält (z. B. Lebensdauer eines Fahrradrahmens). Diese Versprechen wirkt nur zw. Hersteller und Verbraucher, damit hat der Händler nichts zu tun. Eine Garantie ist ein einseitiges Versprechen, aus dem für den Verbraucher kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann, das kann man nicht einklagen. Die Garantieabwicklung findet auch ausschließlich zw. Käufer und Hersteller statt - der Händler hat hier höchstens eine Vermittler-/Kommunikationsfunktion.
Was von Garantie und Gewährleistung in jedem Fall ausgeschlossen ist, sind Verschlechterungen der Sache durch normalen Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch. Und dann bleiben an einem Fahrrad nicht mehr viele Teile übrig, die nach 6 Monaten noch in die Gewährleistung fallen könnten.
Matthias