Posted by: Hansflo
Re: Kriterien für ein gelungenes Forumstreffen - 09/11/13 10:18 AM
In Antwort auf: Velocio
1. Beispiel:
Angenommen den Radweg den du als Tourenleiter nimmst ist durch eine Baustelle blockiert. Du entscheidest dich für die Umfahrung einen Trampelpfad zu nehmen. Ein Teilnehmer stürzt und wird unglücklicherweise schwer verletzt.
Angenommen den Radweg den du als Tourenleiter nimmst ist durch eine Baustelle blockiert. Du entscheidest dich für die Umfahrung einen Trampelpfad zu nehmen. Ein Teilnehmer stürzt und wird unglücklicherweise schwer verletzt.
Hallo,
deinem Beispiel fehlt etwas ganz wesentliches: ein (haftungsbegründendes) Vertragsverhältnis. Zum Glück sind Recht und Rechtsprechung hier sehr klar, wenn es sich auch noch nicht bis in die hinteren gesellschaftlichen Reihen durchgesprochen hat und immer wieder Fälle vor Gericht landen.
Da das Privatrecht in Deutschland und Österreich recht ähnlich ist, schildere ich hier einen Fall aus dem Umfeld des Österreichischen Alpenvereines:
Eine Frau hatte an einer Wanderung einer Alpenvereinssektion teilgenommen, war dort auf Felsgelände ausgerutscht und hatte sich den Knöchel gebrochen. Sie klagte daraufhin die Alpenvereinssektion bzw. den Tourenführer auf Schadenersatz (inklusive Schmerzengeld), weil der Tourenführer fahrlässig gehandelt hätte.
Bei der Wanderung handelte es sich um eine öffentlich ausgeschriebene Wanderung, bei der im Grunde jeder Interessierte teilnehmen konnte. Solche Tourenausschreibungen findet man üblicherweise nicht nur in den Alpenvereinsaussendungen und auf den Webseiten der Sektionen, sondern häufig auch in den Gemeinde-Nachrichten, in Schaukästen, auf Anschlagtafeln und sonstwo. Es handelt sich also um öffentlich zugängliche Veranstaltungen und man muss nicht einmal Alpenvereinsmitglied sein, um daran teilzunehmen. Ganz im Gegenteil: der Alpenverein versucht mit manchen Wanderungen ganz gezielt, auch Nicht-Mitglieder anzusprechen.
Nun, wie hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage abgewiesen und ist dabei nicht einmal auf die Frage einer möglichen Fahrlässigkeit des Tourenführers eingegangen. Die Klage wurde abgewiesen, weil kein haftungsbegründendes Vertragsverhältnis nachgewiesen werden konnte. Im wesentlichen lag kein Vertrag vor, weil keine Leistung und Gegenleistung vereinbart und geleistet waren. Sprich, für die Teilnahme an der Wanderung wurde kein Geld verlangt und keines bezahlt, somit fehlen die wesentlichen Merkmale eines Vertrages. Ohne Vertrag natürlich keine Haftung.
Das Gericht stellte auch fest, dass selbst jener Fahrtkostenbeitrag (irgendwas in der Größenordnung von 5 oder 10 Euro), den die Dame fürs Mitfahren im Auto des Tourenleiters leistete, keine Gegenleistung für die Teilnahme an der Wanderung war und keinen Vertrag begründen konnte.
Hintergrund zu den Fahrtkosten: die Alpenvereinssektionen empfehlen auf ihren Tourenausschreibungen üblicherweise die Bildung von (umweltschonenden) Fahrgemeinschaften und geben dafür auch eine Empfehlung für die Kostenbeteiligung der Mitfahrer ab. Genau so einen empfohlenen Kilometerbeitrag hatte die Dame geleistet.
Eine sehr nachvollziehbare und saubere Entscheidung und nur eine von mehreren, die ich in den letzten Jahren mit Interesse (auch aus eigenem Interesse) verfolgt habe.
Hans