Posted by: Elisabeth
Re: Straßen sind für Autos da... - 06/17/04 06:10 PM
In Antwort auf: aika
In Antwort auf: Elisabeth
Fahrräder gehören per StVO-Definition zu Fahrzeugen und nicht zu Spielzeugen.
das stimmt aber nur bedingt, ebenso wie eine handkarre letzlich ein fahrzeug ist.
Nur bedingt stimmt das in der Volxmeinung, die Du offensichtlich auch vertrittst. Mit den rechtlichen Bestimmungen namens StVO und StVZO bei Euch, StVO bei uns in AT, hat die Volxmeinung aber nichts zu tun:
---de.StVO---
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
(2) ... (3a)
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Sie müssen Radwege benutzen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. Andere rechte Radwege dürfen sie benutzen. Sie dürfen ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und Fußgänger nicht behindert werden. ...
(5) Kinder .. Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen.
---de.StVO---
Das ist doch ganz eindeutig: Mit FussgängerInnenverkehr hat Radverkehr nichts zu tun. Die einen müssen die Gehwege benützen, die anderen die Fahrbahn (oder - nolens volens - die benutzungspflichtigen Rad_wege_). Die einen, FussgängerInnen, _dürfen_nicht_ die Fahrbahn, die anderen, RadlerInnen, _dürfen_nicht_ die Gehwege benützen.
Interessant ist dabei auch, dass sogar Kinderfahrräder nach dieser Bestimmung als Fahrzeuge gelten. Vergleiche dazu die at.StVO (siehe weiter unten zitiert), die Kinderfahrräder ausdrücklich _nicht_ als Fahrzeuge definiert.
---de.StVZO---
Kapitel B. Fahrzeuge
3. Andere Straßenfahrzeuge
§67 Lichtechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(... Abs 1 bis 12 ...)
---de.StVZO---
Auch daraus ist doch klar herauslesbar, dass Fahrräder = (Strassen-)Fahrzeuge sind und deren LenkerInnen keine FussgängerInnen (ausser sie verhalten sich so und schieben ihr Fahrzeug namens Fahrrad).
Handkarren kommen - so ich das richtig sehe - bei Euch weder in der StVO noch in der StVZO vor, sind daher im rechtlichen Sinn keine Fahrzeuge, im Gegensatz eben zu Fahrrädern.
---at.StVO---
I. ABSCHNITT.
Allgemeines.
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. Straße: eine für den Füßgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen;
...
10. Gehsteig: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl. abgegrentzer Teil der Straße;
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr bestimmter und als solcher gekennzeichneter Weg;
...
19. Fahrzeug: ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Beförderungsmittel ... ausgenommen Rollstühle, Kinderwagen, Schubkarren ... sowie [ausgenommen] fahrzeugähnliches Kinderspielzeug (etwa Kinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm und einer erreichbaren Fahrgeschwindigkeit von höchstens 5 km/h) und Wintersportgeräte.
...
22. Fahrrad:
a) ein Fahrzeug, das mit einer Vorrichtung zur Übertragung der menschlichen Kraft auf die Antriebsräder ausgestattet ist,
b) ein Fahrzeug nach lit. a, das zusätzlich mit einem elektrischen Antrieb gemäß § 1 Abs. 2a KFG 1967 ausgestattet ist (Elektrofahrrad),
c) ein zweirädriges Fahrzeug, das unmittelbar durch menschliche Kraft angetrieben wird (Roller), oder
d) ein elektrisch angetriebenes Fahrzeug, dessen Antrieb dem eines Elektrofahrrads im Sinne des § 1 Abs. 2a KFG 1967 entspricht;
---at.StVO---
Beachte:
- In AT sind FussgängerInnen nicht dezitiert definiert, kommen nur als "Fussgängervekehr" vor.
- Sowohl Handkarren (bei uns: Schubkarren) als auch Kinderfahrräder sind als Nicht-Fahrzeuge definiert.
In Antwort auf: aika
rechtlich steht der fahrradfahrer eher neben dem fussgänger als dem fahrzeugführer.
Nein. Vergleiche den oben zitierten § 2 de.StVO mit dem § 25 für FussgängerInnen:
Der Unterschied sollte begreiflich sein. Insb. auch der, wann RadlerIn zu FussgängerIn wird (Abs 2), sonst jedoch LenkerIn eines Fahrzeuges ist.
---de.StVO---
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§25 Fußgänger
(1) Fußgänger müssen die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn dürfen sie nur gehen, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. ...
(2) ... Benutzen Fußgänger, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, so müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.
---de.StVO---
Beachte: Im § 2 Abs 4 (Radfahrer) de.StVO steht nichts davon, dass RadlerInnen wie FussgängerInnen die _Geh_wege benützen dürfen / müssen. Schon allein aus diesem Grund können die beiden Gruppen von VerkehrsteilnehmerInnen nichts miteinander gemein haben.
Und merke: FussgängerIn = VerkehrsteilnehmerIn (§ 1 de.StVO), FahrradfahrerIn = LenkerIn eines Fahrzeuges = VerkehrsteilnehmerIn; aber: VerkehrsteilnehmerIn = LenkerIn eines Fahrzeuges (ie KFZ, Fahrrad), FussgängerIn.
Zitat:
der berliner polizeipräsident spricht mich jedenfalls in seinen schreiben stets als 'sonstigen verkehrsteilnehmer (fahrrad)' an, ...
Amtsautorität schützt vor Torheit nicht. "Sonstiger Verkehrsteilnehmer" gibt es im Strassenverkehr nicht, jedenfalls - wenn ich das richtig sehe - nicht nach de.StVO (und auch nicht nach at.StVO). - Auch dem Herrn Polizeipräsident von Berlin wäre dringend angeraten, sich mit den einschlägigen Bestimmungen insb. der StVO auseinanderzusetzen. So einfach ist das.
In Antwort auf: aika
... und auch die promillegrenze von 1, 6 für die strafrechtliche relevanz der fahruntüchtigkeit reiht das fahrrad dann doch eher 'irgendwo' ein.
Nein, ist nicht der Fall.
Du vermischt hier Fahrzeugarten (Fahrrad und KFZ) mit den Bestimmungen unter welchen Voraussetzungen Fahrzeuge gelenkt werden dürfen.
Aus gutem Grund (Stichwort: Gefährdungspotential für LenkerIn selbst als auch und insb. für andere VerkehrsteilnehmerInnen) ist für LenkerInnen von Kraftfahrzeugen eine herabgesetzte Promillegrenze als (höchste) Grenze der noch als möglich angenommenen Fahrtauglichkeit, ie das Lenken des Kraftfahrzeuges, im Gesetz festgeschrieben. (Ich habe das absichtlich so wage formuliert, weil ja die Promillegrenzen, die im Gesetz verankert sind, nur die zulässigen Höchstwerte angeben, eine Fahruntauglichkeit, je nach Person und Verfassung schon viel weiter unterhalb dieser Grenzen gegeben sein kann.)
lg
Elisabeth