Re: Radfahrerfalle

Posted by: trubby

Re: Radfahrerfalle - 07/17/06 09:32 PM

In Antwort auf: falk

Wenn ich mich richtig entsinne, hebt eine der Regelfahrbahn nicht gleichwertige Vorfahrtsregelung die Benutzungspflicht auf. Dann ist das Radwegschild nur noch eine Möglichkeit, wie es auch geht.

Also erst einmal: eine Benutzungspflicht wird durch nichts aufgehoben, außer durch ine nicht Benutzbarkeit. Soll heißen, auch entgegen der VwV als benutzungspflichtig ausgeschilderten Radwege sind gem. StVO benutzungspflichtig. Für den Straßenbenutzer gilt nämlich das, was in der StVO steht. Von den VwVs muß er keine Ahnung haben. Somit lassen sich gemeinhin die VwVs auch nicht als Begründung für einen StVO Verstoß heranziehen.

In Antwort auf: falk

Muss ich eigentlich einen links verlaufenden Radweg sehen? Kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Was links von der Straße passiert, ist für mich doch nicht relevant.

AFAIK Nein. Wobei ich allein mit der StVO in Erklärungsnot komme. So, wie ich bisher die VwV dazu verstanden habe, würde ein blauer Lolli in Gegenrichtung auch nur für Linksverkehr freigeben. Das ist aber in den VwVs etwas verwirrend formuliert.
Eine Ausnahme könnte entstehen, wenn der Radweg durch explizierte Führung (IMO Brücke oder Ampel) auf die Linke Seite gebracht wird und vorher auch schon benutzungspflichtig war. Ob er dann noch legal, weil straßenbegleitend ist, halte ich für fraglich.

Grüße,
André

EDIT: Jetzt hab ich doch vergessen, auf die eigentliche erste Frage zu Antworten:
Eine gesonderte Vorfahrtsregelung für einen benutzungspflichtigen Radweg stellt in der VwV wirklich nur eine Ausnahme dar. Auf diese Ausnahmeregelung ist nur zurückzugreifen, wenn andere Maßnahmen nicht für eine ausreichend sichere Radverkehrsführung sorgen können. Die VwV begründet das Anlegen von Radwegen ja primär mit einer Erhöhung der Sicherheit für den Radfahrer. Insofern würde eine solche *Ausnahme* einen benutzungspflichtigen Radweg nicht rechtswidrig machen.
In den oben genannten Beispielen scheint die Ausnahme aber zur Regel gemacht worden sein.