Re: Geklautes Rad zurückgeholt

Posted by: piefke

Re: Geklautes Rad zurückgeholt - 10/25/05 01:20 PM

In Antwort auf: rado

Wenn aber der neue Käufer, gewußt hat oder es hätte wissen müssen, dass der Verkäufer ein Hehler ist, also die Ware gestohlen ist, wird er nicht automatisch durch den Kauf Eigentümer, denn er hat die Ware nicht im guten 'Treu und Glauben' erworben, sondern sich sogar straffällig gemacht.

Ich habe das ganze jetzt mal auf of-topic gesetzt... Also, wenn eine Sache gestohelen wurde, kommt es auf guten Glauben des Käufers nicht an. Gutgläubig erworben werden können nur Sachen, die nicht "abhanden gekommen sind". Abhandenkommen meint dabei den unfreiwilligen Besitzverlust. Wenn du dein Fahrrad wie beim Verleihen erstmal freiwillig aus der Hand gegeben hast, ist das Verkaufen zwar noch eine Unterschlagung, weil du aber den Besitzverlust selbst verschuldet hast, ist der Eigentumsschutz den dir das Gesetz gewährt nicht mehr ganz so absolut.
Wenn der Käufer allerdings wusste, oder auch nur kennen musste, dass der Verkäufer nicht Eigentümer ist, ist er noch weniger schützenswert, so dass du in dem Fall, auch wenn du das Fahrrad verliehen hast, trotz Verkaufs Eigentümer bleibst.

In Antwort auf: piefke
wenn auch unvorsätzlich einen Diebstahl.

Zitat:

Ich weiß nicht, kann man 'unvorsätzlich' einen Diebstahl begehen? Setzt nicht Diebstahl eine Absicht voraus, sich fremden Eigentums anzueignen? Mein eigenes Eigentum kann ich nicht stehlen.

Vielleicht habe ich das ein bisschen komisch ausgedrückt. Man erfüllt den objektiven Tatbestand eines Diebstahls. Da Diebstahl aber nur vorsätzlich strafbar ist, macht man sich natürlich nicht strafbar.

Gruß
jenny