Re: Fahrradzukunft 33 erschienen!

Posted by: veloträumer

Re: Fahrradzukunft 33 erschienen! - 12/16/21 03:39 PM

In Antwort auf: Uli
"... nicht als allgemein gültig ..."

Stimmt, keine einheitlichen Urteile, aber es gibt welche: https://www.stvo2go.de/schrittgeschwindigkeit/
Gruß
Uli

Weder dort noch woanders kann ich Hinweise finden, inwiefern ein Fußgänger die erlaubte Schrittgeschwindigkeit überschreiten darf? Ein Jogger läuft i.d.R. mit über 10 km/h, bessere Läufer bewegen sich über 14 km/h oder 15 km/h - und damit oberhalb der Grenze vieler Gerichtsurteile. Darf auf Gehwegen mit dem blauen Lolly "Gehweg" überhaupt gejoggt werden oder besteht "Gehpflicht"?

Wenn der Radfahrer ohnehin nur eine Schrittgeschwindigkeit fahren darf, die im leichteren Gehbereich liegt (z.B. 4-7 km/h) sind ferner Überholvorgänge kaum möglich. Ich kann ja gleich zu Fuß laufen. Warum wird dann das gegenseitige Verhalten noch geregelt? Für das Aneinandervorbeigehen von unterschiedlich schnellen Fußgängern gibt es ja auch kein spezifisches Regelwerk. Ein Regelwerk macht ja nur Sinn, wenn es auch zu relevant unterschiedlichen Geschwindigkeiten kommt - es also Regelungsbedarf gibt.

Bleibt noch die Frage, ob Urteile entgegen der Natur (Physiologie des Menschen, Gesetze der Physik) möglicherweise fallbezogen juristisch gültig sein können, aber keine Relevanz für die Auslegung/Empfehlung im Alltag haben können. (Also bei klarem Menschenverstand Fehlurteile, die ggf. aber nicht aufgehoben wurden.) Bei einer Schrittgeschwindigkeit von 4 km/h auf dem Radl befinde ich mich bereits im Bereich der Umfallgrenze, wenngleich ich wohl auch schon 3 km/h für ein ausreichend langes Stück geschafft habe dürfte. Da ich mich als erfahrener Radler bezeichnen würde, vermute ich, dass es viele Radler gibt, die diese Geschwindigkeit gar nicht auf dem Sattel "einhalten" können.

Wir müssten da eigentlich von einem "stehenden" Rad sprechen. Tatsächlich kann es auch zwischen effektiv stehenden Rädern (v = 0 km/h) zu Unfällen mit Fußgängern kommen, wenn sich Beteiligte blind verhalten. Habe eine solche Situation mal mit einem Hund (v > 20 km/h) erlebt und Vorwürfe vom Hundebesitzer zu hören bekommen, weil dieser sich die Pfote beim Sturm in die Speichen verletzte. Da hätte mir nur in Luft auflösen geholfen. Ich halte es mittlerweile für denkbar, dass es einen solchen Rechtsentscheid zum Sich-in-Luftauflösen auch geben könnte.

Nicht zufällig besagt ja die Auswertung der Rechtsliteratur, dass die Schrittgeschwindigkeit nicht unter 10 km/h liegen kann, aber deutlich unter 20 km/h liegen muss. Dann lägen wir im üblichen Joggerbereich und das Überholen von Fußgängern durch Radler würde noch Sinn machen. Die Begründung dürfte aber nicht sein, weil Autotachos eine Geschwindigkeit unter 10 km/h nicht zuverlässig anzeigen können (Fahrradtachos können das eigentlich recht gut, sind aber nicht Pflicht), sondern weil Radfahrer unter 10 km/h ggf. die Fahrspur nicht zuverlässig halten können und damit die Gesamtsituation gegenüber Gehenden eher gefährden.