Diese Behauptung wird für MeckPomm üblicherweise mit Bezug auf § 28, Abs. 2 NatSchAG M-V begründet. Allerdings wird da m.E. überlesen, dass man außerhalb der Naturschutzgebiete als Wanderer zwar zelten darf, aber eben eine Genehmigung des Grundstücksbesitzers braucht.
https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-NatSchAGMVpP28