Posted by: Andreas
Re: Schutzstreifen für Fahrräder - 05/07/24 05:02 AM
Guten Morgen Falk,
Das ist eben falsch. Beim Fahren in Fahrspuren, auch wenn es schon im alten Trizonesien »Fahrstreifen« hieß, kann in den einzelnen Spuren innerhalb von geschlossenen Ortschaften unterschiedlich schnell gefahren werden.
So einfach ist das nicht. Gucken wir doch in die StVO, § 5 Überholen und § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge:
1) In § 5 steht u.a. die sattsam bekannte Abstandsregel, also mindestens 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts. Ich finde keine Definition für das Überholen, insbesondere keine Definition, ob man überholt, wenn sich die beiden Fahrzeuge auf unterschiedlichen Straßenteilen (i.e. Radweg und Fahrbahn) befinden. Die genannten Abstände gelten übrigens auch für das Überholen von Fußgängern mit Kraftfahrzeugen. Man kann daraus schließen, dass die Regel auch bei unterschiedlichen Straßenteilen gilt, denn innerorts sind Gehwege stark verbreitet.
2) In § 7 – Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge – steht, dass man in bestimmten Fällen rechts schneller als links fahren darf. Das gilt nach allgemeiner Auffassung nicht als Überholen, weil nämlich immer links überholt werden muss, siehe § 5 Abs. 1. Das o.g. Gutachten ist jedenfalls der Ansicht. Tatsächlich ist das aber, wie gesagt, nicht festgelegt. Man kann hier keine eindeutige Aussage treffen.
Aus § 7 zu schließen, dass es auch dann kein Überholen ist, wenn man links schneller fährt als rechts, halte ich nicht für vertretbar. Und dass ein Radfahrstreifen ein Fahrstreifen sein soll, erscheint mir abwegig.
Und: Mann kann aus der Übrschrift des § 7 schließen, dass "rechts schneller als links" nur für Kraftfahrzeuge gilt. Muss man aber nicht.
Also: Alles recht vage.
Grüße
Andreas
In Antwort auf: Falk
Zitat
Der sogenannte Schutzstreifen ist Teil der Fahrbahn und somit ist es immer ein Überholen – sogar wenn der »Radler« verkehrsbedingt wartet.
So einfach ist das nicht. Gucken wir doch in die StVO, § 5 Überholen und § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge:
1) In § 5 steht u.a. die sattsam bekannte Abstandsregel, also mindestens 1,5 m innerorts und 2,0 m außerorts. Ich finde keine Definition für das Überholen, insbesondere keine Definition, ob man überholt, wenn sich die beiden Fahrzeuge auf unterschiedlichen Straßenteilen (i.e. Radweg und Fahrbahn) befinden. Die genannten Abstände gelten übrigens auch für das Überholen von Fußgängern mit Kraftfahrzeugen. Man kann daraus schließen, dass die Regel auch bei unterschiedlichen Straßenteilen gilt, denn innerorts sind Gehwege stark verbreitet.
2) In § 7 – Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge – steht, dass man in bestimmten Fällen rechts schneller als links fahren darf. Das gilt nach allgemeiner Auffassung nicht als Überholen, weil nämlich immer links überholt werden muss, siehe § 5 Abs. 1. Das o.g. Gutachten ist jedenfalls der Ansicht. Tatsächlich ist das aber, wie gesagt, nicht festgelegt. Man kann hier keine eindeutige Aussage treffen.
Aus § 7 zu schließen, dass es auch dann kein Überholen ist, wenn man links schneller fährt als rechts, halte ich nicht für vertretbar. Und dass ein Radfahrstreifen ein Fahrstreifen sein soll, erscheint mir abwegig.
Und: Mann kann aus der Übrschrift des § 7 schließen, dass "rechts schneller als links" nur für Kraftfahrzeuge gilt. Muss man aber nicht.
Also: Alles recht vage.
Grüße
Andreas